Satzung

Gesellschaft für goetheanistische Forschung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet
"Gesellschaft für goetheanistische Forschung"
nach der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt mit dem Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Welle.

§ 2 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die gemeinnützige Ziel- und Zweckverfolgung besteht in der Gründung und Förderung von Forschungsvorhaben und Forschungsinstituten, deren Initiativträger und Mitarbeiter goetheanistisch im Sinne der Anschauung arbeiten wollen, wie sie Rudolf Steiner in den "Grundlinien einer Erkenntnistheorie der Goetheschen Weltanschauung" dargelegt hat.
(3) Die Förderung im Sinne des vorangegangenen Absatzes kann auch durch Anschaffung bzw. Anmietung von Grundstückseinrichtungen und landwirtschaftlichen Betriebsstätten, durch Errichtung bzw. Übernahme von Werkstätten und Institutionen für soziale und pädagogische Unterrichts- und Forschungszwecksetzungen erfolgen.
(4) Die vorgenannten Aufgaben können ebenso durch Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen mit wissenschaftlicher Zwecksetzung verfolgt werden.

§ 3 Funktionsteilung zwischen Forschungsförderung und Forschungsinitiative
(1) Die Vereinsgründung erfolgte mit dem Ziel einer entwicklungsgerechten Begrenzung seiner Funktion auf die wirtschaftliche Trägerschaft und Unterstützung von Forschungsprojekten. Darüber hinaus übernimmt der Verein eine rechtliche Funktion dahingehend, daß er die satzungsgemäße Verwendung der Forschungsförderungseinrichtungen und -mittel überwacht.
(2) Die Initiierung und inhaltliche Festlegung von Forschungsarbeiten und Forschungsprojekten hinsichtlich Art, Methodik und Schwerpunktbildung obliegt grundsätzlich den Forschern in deren freier Verabredung.
(3) Die Satzung ist dem Ziel einer freiheitlichen, forscherverantworteten Projektarbeit aufgabenentsprechend fortzuschreiben.

§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein leistet die Forschungsförderung selbstlos. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Spenden und sonstigen Eigenmittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für die von ihnen erbrachten Leistungen begünstigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Zuwendungen für projektmäßig oder mitarbeitermäßig verbundene Mitglieder ist innerhalb der Selbstlosigkeitsgrenzen gemäß §§ 55 Abs.1 Nr.3 der Abgabenordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechungen zu überprüfen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Den Mitgliedern obliegt in allgemeiner Hinsicht die Verantwortlichkeit als Rechtsträger dieser gesellschaftlichen Vereinigung.
(2) Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder. Zur Aufnahme ist ein einstimmiger Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Aufnahmevorschlag nebst Namensnennung muß in der Tagesordnung aufgeführt sein.
(3) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
(4) Der Mitgliederversammlung ist einmal im laufenden Geschäftsjahr der Jahresabrechnungsbericht des Vorjahres und der Projekt- und Gesellschaftsentwicklungsbericht vorzulegen. Sie wählt Vorstand und Revisoren, und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Satzungsänderungen, sowie Ein- und Austritte sind in den Gesellschaftsentwicklungsbericht aufzunehmen.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Kann in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen über eine Beschlußvorlage keine Einstimmigkeit erzielt werden, so bedarf es in einer dritten gesonderten Sitzung über denselben Verhandlungspunkt einer Mehrheit von 75 v.H. der mit einer Frist von 4 Wochen zu dieser Versammlung eingeladenen, erschienenen Mitglieder. Diese Regelung gilt auch für den Fall einer Satzungsänderung.
(7) Der Mitgliedsbeitrag erfolgt gemäß Selbsteinschätzung des Mitglieds. Vereinbart ist ein jährlicher Mindestbeitrag von EUR 25,-.
(8) Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich.
(9) Der Vorstand kann auf Antrag den Ausschluß eines Mitgliedes mit vierfünftel Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließen, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.

§ 6 Informationsrechte für Forschungsförderer
(1) Forschungsförderer sind natürliche und juristische Personen, die durch Zuwendungen von Spenden und anderen Geld- und Sachmitteln die Intentionen und Forschungsprogramme des Vereins wirtschaftlich unterstützen.
(2) Forschungsförderer sind insbesondere auch die Personen, die Spenden über diesen Verein mit konkreten Verwendungsbedingungen für bestimmte Forschungsprojekte und Forscher leisten wollen. Der Verein ist bemüht, solche Direktverbindungen zwischen Förderern und Forschenden organisatorisch zu unterstützen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung für das Forschungsprojekt fällt in den Verantwortungsbereich des Vereins.
(3) Den Forschungsförderern ist auf deren Anforderung jeweils eine Jahresabrechnung des Vereins, das Protokoll über die Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung gemäß § 5 dieser Satzung sowie der Projekt- und Gesellschaftsentwicklungsbericht zu übersenden. Weitere Informationen erfolgen in freier Verabredung zwischen Vorstand, Forschern und Förderern.
(4) Forschungsförderer werden zu Vortrags- und Ausspracheveranstaltungen eingeladen. Diese Veranstaltungen werden vom Vorstand oder vom zuständigen Projektleiter vorbereitet.

§ 7 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf unbestimmte Zeit aus ihrer Mitte einen Vorstand. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Mitglieder an. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Für die Wahl ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Neuwahlen werden auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder an die Geschäftsstelle durchgeführt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte. Ferner obliegt ihm die Verantwortung für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Projekt- und Gesellschaftsentwicklungsberichtes. Für die Erstellung von Forschungsberichten zeichnet er zusammen mit den tätigen Forschern mitverantwortlich, soweit es die vereinbarte Verwendung der Forschungsmittel betrifft.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
(5) Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz nach den steuerlichen Richtsätzen ist zulässig.

§ 8 Prüfungs- und Rechenschaftsgrundsätze
(1) Die vom Vorstand für jedes Wirtschaftsjahr aufzustellende Jahresrechnung ist bis zu einem Jahreseinnahmebetrag von EUR 300.000,- (in Worten dreihunderttausend) von zwei Revisoren zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Die Prüfungsfeststellungen der Revisoren sind in den Jahresabrechnungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand kann auch einen Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer mit der Revision beauftragen.
(2) Übersteigt die Summe der Einnahmen (Beiträge, Spenden usw.) den Betrag von EUR 300.000,- , so ist die Jahresrechnung von einem vereidigten Buchprüfer oder öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

§ 9 Schlußbestimmungen
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Forschungs- und/oder pädagogische Einrichtung in freier Trägerschaft, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung tätig ist und die diesbezüglichen Vorschriften erfüllt.

Begründet am: 23.Oktober 1986. Zuletzt geändert am: 30. März 2003